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A1 20 200

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2021-03-23 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 23. März 2021 (2C_269/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. A1 20 200 URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen Y_________, Beschwerdeführer, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Z_________, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2020.

Sachverhalt

A. Die Gemeinde Z_________ (fortan: Gemeinde) verfügte am 31. März 2020, dass Y_________ für seine 3.5-Zimmer-Wohnung in A_________ eine Kurtaxenpauschale (Zeitperiode 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020) von Fr. 540.-- und im Falle der Vermietung der Wohnung eine Beherbergungstaxenpauschale von Fr. 60.-- bezahlen müsse. Die dagegen am 5. April 2020 eingereichte Einsprache von Y_________ wies die Gemeinde betreffend die Kurtaxenpauschale am 13. Juli 2020 ab, die Pflicht zur Be- zahlung der Beherbergungstaxenpauschale entfalle, da das Objekt nicht vermietet werde. B. Der Staatsrat trat auf die gegen den Einspracheenetscheid der Gemeinde am 29. Juli 2020 eingereichte Beschwerde vom Y_________ mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 nicht ein. C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob Y_________ (Beschwerdeführer) am

19. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abtei- lung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Kurtaxen Jahrespauschale sei im Sinne der Rechtsgleichheit allen Zweit- und Drittwohnungs- besitzern gleichermassen anzulasten. Somit auch den -besitzern, welche in der Z_________ ih- ren Wohnsitz haben. Dementsprechend sei auch das Reglement klar und unmissverständlich abzufassen. 2. Eine angemessene Parteientschädigung" Der Beschwerdeführer rügte, gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und der Rechtsprechung des Bun- desgerichts sei es unzulässig, nur von Ferienhauseigentümern, welche ausserhalb des Kantons Wohnsitz hätten, eine "tassa di soggiorno" zu erheben. Im vorliegenden Fall liege gemäss Art. 8 BV ebenfalls eine Rechtsungleichheit vor, auch wenn nicht die Kan- tonszugehörigkeit, sondern der Wohnsitz in der Gemeinde das Unterscheidungskrite- rium darstelle. Diese Ungleichheit habe es nicht gegeben, als die Kurtaxe noch individu- ell abgerechnet worden sei. D. Der Staatsrat verzichtete am 9. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme, verwies auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

- 3 - E. Die Gemeinde beantragte am 15. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde, die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer sowie eine angemessene Partei- entschädigung. Sie führte aus, das Bundesgericht habe die gegen das Reglement über die Kur- und Beherbergungstaxe der Gemeinde vom 22. Mai 2019 (genehmigt durch den Staatsrat am 2. Oktober 2019; fortan: KTR) eingereichte Beschwerde am 15. Juli 2019 abgewiesen, damit sei das Reglement in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 18 lit. a des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan: GTour) und Art. 3 lit. a KTR seien alle Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz hätten, von der Kurtaxe befreit, es sei denn, sie würden ihre Zweit- oder Ferienwohnung gegen Entgelt an Gäste vermieten. Es könne nicht von einer Ungleichheit gesprochen werden, der Be- schwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Gemeinde, weshalb er die Kurtaxe entrich- ten müsse. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass es sich bei der Kur- und Beher- bergungstraxe um eine Kostenanlastungssteuer handle, welche den in der Gemeinde übernachtenden Personen ohne Wohnsitz auferlegt werden dürfe, da diese von den tou- rismusbedingten Aufwendungen stärker profitierten als andere. Es sei zulässig, die in der Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung der Kurtaxe auszunehmen. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid liege ein anderer Sach- verhalt zugrunde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Januar 2021 und führte aus, er habe als ge- bürtiger Walliser mit einem Chalet in A_________, welches ausschliesslich von der Fa- milie benutzt werde, keine nähere Beziehung zu touristischen Anlagen als jemand mit Wohnsitz in B_________. Es könne keine Rede von einem "generell stärker profitieren" sein, im Gegenteil seien es die "einheimischen Wohnungen", welche für die gewerbliche Vermietung an Touristen erbaut worden seien. Die Kurtaxe solle im Sinne von Art. 8 BV für alle gleichermassen angewandt werden, unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers und einer allfälligen Vermietung. G. Die Gemeinde verzichtete am 8. Januar 2021 auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 fest. Der Staatsrat liess sich nicht mehr vernehmen.

- 4 -

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.

E. 1.1 Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein schutz- würdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichtein- tretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 132 II 250 E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1225/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, welcher ihm die Legitimation abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 9. Dezember 2020 die Akten des Verwaltungs- beschwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Es wurden keine weiteren Be- weismittel beantragt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah- men verzichtet.

E. 4 Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen ge- richteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dessen Unrechtmässigkeit geltend ge- macht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e und 60 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 16 133 vom 18. November 2016 E. 1.2; A1 08 51 vom 26. Juni 2008 E. 2.1; André

- 5 - Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 915). Streitgegenstand ist grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E. 1.3). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Staats- rats, das Kantonsgericht hat einzig zu beurteilen, ob der Staatsrat auf die Verwaltungs- beschwerde hätte eintreten müssen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die Eventualbegründung des Staats- rats, dass selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, dieses in materieller Hin- sicht abzuweisen wäre (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids). In einer solchen Kons- tellation kann das Kantonsgericht die materielle Rechtslage prüfen und aus prozessöko- nomischen Gründen davon absehen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist (Art. 80 Abs. 1 lit. e i.V.m. 60 Abs. 1 VVRG; BGE 139 II 233 E. 3.2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich weder in seiner Beschwerde vom 19. November 2020 noch in seiner Replik vom 4. Januar 2021 mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auseinander. Die Beschwerde geht daher am Anfechtungsgegenstand vorbei, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 5 Selbst wenn auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen, wie nachfolgend ausgeführt wird:

E. 5.1 Die Kantone sind weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Er- lasse einzusetzen (BGE 142 I 99 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2015 vom 3. April 2017 E. 1.2.1). Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jedoch verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2; 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chan- cen und Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrens- rechts, Bern 2004, S. 15; Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der

- 6 - kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, 4. A., 2016, § 11 N. 43 mit Hinweisen).

E. 5.2 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfas- sungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. ferner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfas- sungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, son- dern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a).

E. 5.3 Der Staatsrat hat dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit von Art. 3 lit. a KTR bestreite. Der Staatsrat als Verwaltungsbeschwer- deinstanz sei verpflichtet, auf Parteibegehren vorfrageweise bzw. akzessorisch die Rechtmässigkeit einer kommunalen Reglementsbestimmung im Hinblick auf die Über- einstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen. Er könne jedoch keine abstrakte Normenkontrolle des kommunalen Reglements vornehmen. Erweise sich die Rüge der Verfassungswidrigkeit als begründet, so werde nicht die kritisierte Norm als solche auf- gehoben, sondern nur den gestützt darauf ergangenen Anwendungsakt. Auf den Antrag, es seien Bestimmungen des kommunalen Kurtaxenreglements anzupassen oder aufzu- heben, könne der Staatsrat indessen nicht eintreten, da gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen weder eine Beschwerdemöglichkeit an den Staatsrat noch eine solche ans Kantonsgericht bestehe; das Bundesgericht urteile darüber als einzige Rechtsmittelinstanz. Dem Staatsrat sei die Abänderung oder Aufhebung von Bestim- mungen des KTR verwehrt, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werde.

E. 5.4 Dem vorliegenden Fall liegt die Veranlagungsverfügung der Gemeinde betreffend die Kurtaxenpauschale 2019/2020 für die Ferienwohnung des Beschwerdeführers zu- grunde. Der Staatsrat kann, wie auch das Kantonsgericht, den vom Beschwerdeführer kritisierten Bestimmungen des KTR die Anwendung versagen, sollten sich diese als ver-

- 7 - fassungswidrig erweisen, und die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Ent- scheid aufheben. Auf das Rechtsbegehren, es seien Bestimmungen des Reglements "klar und unmissverständlich abzufassen" d.h. abzuändern, ist der Staatsrat zu Recht nicht eingetreten und kann auch das Kantonsgericht nicht eintreten: Die Verwaltungsbe- schwerde ist nur gegen Verfügungen - d.h. Anordnungen der Behörden im Einzelfall - und nicht gegen Erlasse zulässig (Art. 41 i.V.m. Art. 5 VVRG). Die Verwaltungsgerichts- beschwerde wiederum ist nur gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbe- hörden in Verwaltungssachen möglich (Art. 72 VVRG). Gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (Art. 75 Abs. 1 lit. a VVRG). Eine Beschwerdemöglichkeit gegen Erlasse sieht das VVRG grund- sätzlich nicht vor; Ausnahmen bestehen im Raumplanungsrecht (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 41 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Eine abstrakte Normenkontrolle des kommunalen KTR und damit die Aufhebung oder Abänderung von als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des KTR ist damit sowohl dem Staatsrat als auch dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.2; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2).

E. 5.5 Steht kein kantonales Rechtsmittel im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle zur Verfügung, kann direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Be- schwerdefrist 30 Tage ab der nach kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung beträgt (Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 101 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; BGE 143 I 426 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.1; 134 I 23 E. 3.1). Gegen das KTR der Gemeinde hat eine Gruppe von virtuell Betroffenen nach der am 11. Oktober 2019 erfolgten Veröffentlichung des Homologati- onsentscheids des Staatsrats am 11. November 2019 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, welche abgewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.3). Es bestand folglich keine Veranlassung mehr für den Staatsrat, die Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2020 zuständigkeitshalber ans Bundesge- richt weiterzuleiten (vgl. Art. 7 VVRG). Der Staatsrat ist zu Recht nicht auf die Verwal- tungsbeschwerde eingetreten.

E. 6 Im Übrigen ist auch die vom Beschwerdeführer kritisierte Eventualbegründung des Staatsrats zutreffend:

- 8 -

E. 6.1 Der Staatsrat hat ausgeführt, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, die in den betreffenden Gemeinden wohnhaften Perso- nen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen könnten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a GTour seien alle Personen, die in der Gemeinde, in welcher die Kurtaxe anfalle, ihren Wohnsitz haben, von der Bezahlung der Kurtaxe ausgenommen. Auch gemäss Art. 3 lit. KTR seien nicht alle im Kanton Wallis wohnhaften Ferienwoh- nungseigentümer von der Bezahlung der Kurtaxe ausgenommen, sondern nur diejeni- gen, welche in der Gemeinde Wohnsitz hätten, weshalb auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei.

E. 6.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterschei- dungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht er- sichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was beispielsweise zutrifft, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5.1; 142 V 316 E. 6.1.1; 140 I 77 E. 5.1; 134 I 23 E. 9.1 mit Hinweisen).

E. 6.3 Bei der Kur- und Beherbergungstaxe der Gemeinde handelt es sich von der gesetz- lichen Konzeption um eine Kostenanlastungssteuer. Die Kurtaxe wird natürlichen Per- sonen, die in der Gemeinde übernachten und dort keinen Wohnsitz haben (vgl. zum Abgabekreis Art. 2 KTR) deshalb auferlegt, weil sie zu den tourismusbedingten Aufwen- dungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuer- pflichtigen (sog. einfache Gruppenäquivalenz). In Frage steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch, der für eine Kausalabgabe kennzeichnend ist. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Steuerpflichtigen von den tourismusbe- dingten Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker profitieren als andere ("abs- trakte Nutzennähe") bzw. dass sie als hauptsächlicher Verursacher derselben erschei- nen ("abstrakte Kostennähe") (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).

- 9 -

E. 6.4 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist es mit der Rechtsgleichheit vereinbar, die Kurtaxe nur von Personen ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde zu erheben, stehen diese Personen doch in einer näheren Beziehung zu den zur Förderung des Fremdenverkehrs getätigten Aufwendungen als die Personen mit Wohnsitz in der Ge- meinde. Mit der Rechtsgleichheit unvereinbar wäre jedoch etwa, die Kurtaxe aus- schliesslich von ausserkantonalen Ferienhauseigentümern zu erheben, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die Gruppe der ausserkantonalen Ferienhauseigentümern in einer näheren Beziehung zu den Aufwendungen für den Fremdenverkehr stehen sollte als die Gruppe der innerkantonalen Ferienhauseigentümern ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde (Urteile des Bundesgerichts 2C_396/2018 vom 23. Juli 2019 E. 2.3 [Kurtaxe Törbel] und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5, E. 4.2, E. 4.3 [Tourismusab- gabe Obwalden], jeweils mit Hinweisen). Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Recht- sprechung betreffend die nur von Eigentümern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons zu bezahlende "tassa di soggiorno" liegt eine andere Rechtslage vor, diese hat das Bun- desgericht als nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar beurteilt (BGE 99 Ia 351 E. 2c ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.2.1 ff.).

E. 7 Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde, welche ohnehin abzuweisen wäre, nicht eingetreten. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kos- tentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

E. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen

- 10 - Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Gemeinde beantragt eine angemessene Parteientschädigung, ohne dies näher zu begründen (S. 28 und 79). In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Parteientschä- digung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Gemeinde erfor- dert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen (Ruth Herzog/ Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern [VRPG], 2. A., 2020, N. 36 zu Art. 108 und N. 32 ff. zu Art. 104 VRPG; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 zu § 17 VRG). Die in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegende Gemeinde hat im vorliegenden Verfahren lediglich eine Stellung- nahme eingereicht und keinen weiteren Aufwand betreiben müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 5.2). Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Z_________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis, schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. Februar 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 23. März 2021 (2C_269/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

A1 20 200

URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

Y_________, Beschwerdeführer,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Z_________,

(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2020.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Gemeinde Z_________ (fortan: Gemeinde) verfügte am 31. März 2020, dass Y_________ für seine 3.5-Zimmer-Wohnung in A_________ eine Kurtaxenpauschale (Zeitperiode 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020) von Fr. 540.-- und im Falle der Vermietung der Wohnung eine Beherbergungstaxenpauschale von Fr. 60.-- bezahlen müsse. Die dagegen am 5. April 2020 eingereichte Einsprache von Y_________ wies die Gemeinde betreffend die Kurtaxenpauschale am 13. Juli 2020 ab, die Pflicht zur Be- zahlung der Beherbergungstaxenpauschale entfalle, da das Objekt nicht vermietet werde. B. Der Staatsrat trat auf die gegen den Einspracheenetscheid der Gemeinde am 29. Juli 2020 eingereichte Beschwerde vom Y_________ mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 nicht ein. C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob Y_________ (Beschwerdeführer) am

19. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abtei- lung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Kurtaxen Jahrespauschale sei im Sinne der Rechtsgleichheit allen Zweit- und Drittwohnungs- besitzern gleichermassen anzulasten. Somit auch den -besitzern, welche in der Z_________ ih- ren Wohnsitz haben. Dementsprechend sei auch das Reglement klar und unmissverständlich abzufassen. 2. Eine angemessene Parteientschädigung" Der Beschwerdeführer rügte, gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und der Rechtsprechung des Bun- desgerichts sei es unzulässig, nur von Ferienhauseigentümern, welche ausserhalb des Kantons Wohnsitz hätten, eine "tassa di soggiorno" zu erheben. Im vorliegenden Fall liege gemäss Art. 8 BV ebenfalls eine Rechtsungleichheit vor, auch wenn nicht die Kan- tonszugehörigkeit, sondern der Wohnsitz in der Gemeinde das Unterscheidungskrite- rium darstelle. Diese Ungleichheit habe es nicht gegeben, als die Kurtaxe noch individu- ell abgerechnet worden sei. D. Der Staatsrat verzichtete am 9. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme, verwies auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

- 3 - E. Die Gemeinde beantragte am 15. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde, die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer sowie eine angemessene Partei- entschädigung. Sie führte aus, das Bundesgericht habe die gegen das Reglement über die Kur- und Beherbergungstaxe der Gemeinde vom 22. Mai 2019 (genehmigt durch den Staatsrat am 2. Oktober 2019; fortan: KTR) eingereichte Beschwerde am 15. Juli 2019 abgewiesen, damit sei das Reglement in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 18 lit. a des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan: GTour) und Art. 3 lit. a KTR seien alle Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz hätten, von der Kurtaxe befreit, es sei denn, sie würden ihre Zweit- oder Ferienwohnung gegen Entgelt an Gäste vermieten. Es könne nicht von einer Ungleichheit gesprochen werden, der Be- schwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Gemeinde, weshalb er die Kurtaxe entrich- ten müsse. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass es sich bei der Kur- und Beher- bergungstraxe um eine Kostenanlastungssteuer handle, welche den in der Gemeinde übernachtenden Personen ohne Wohnsitz auferlegt werden dürfe, da diese von den tou- rismusbedingten Aufwendungen stärker profitierten als andere. Es sei zulässig, die in der Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung der Kurtaxe auszunehmen. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid liege ein anderer Sach- verhalt zugrunde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Januar 2021 und führte aus, er habe als ge- bürtiger Walliser mit einem Chalet in A_________, welches ausschliesslich von der Fa- milie benutzt werde, keine nähere Beziehung zu touristischen Anlagen als jemand mit Wohnsitz in B_________. Es könne keine Rede von einem "generell stärker profitieren" sein, im Gegenteil seien es die "einheimischen Wohnungen", welche für die gewerbliche Vermietung an Touristen erbaut worden seien. Die Kurtaxe solle im Sinne von Art. 8 BV für alle gleichermassen angewandt werden, unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers und einer allfälligen Vermietung. G. Die Gemeinde verzichtete am 8. Januar 2021 auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 fest. Der Staatsrat liess sich nicht mehr vernehmen.

- 4 - Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. 1.1 Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein schutz- würdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichtein- tretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 132 II 250 E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1225/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, welcher ihm die Legitimation abspricht, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 9. Dezember 2020 die Akten des Verwaltungs- beschwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Es wurden keine weiteren Be- weismittel beantragt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah- men verzichtet.

4. Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen ge- richteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dessen Unrechtmässigkeit geltend ge- macht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e und 60 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 16 133 vom 18. November 2016 E. 1.2; A1 08 51 vom 26. Juni 2008 E. 2.1; André

- 5 - Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, S. 915). Streitgegenstand ist grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E. 1.3). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Staats- rats, das Kantonsgericht hat einzig zu beurteilen, ob der Staatsrat auf die Verwaltungs- beschwerde hätte eintreten müssen. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die Eventualbegründung des Staats- rats, dass selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, dieses in materieller Hin- sicht abzuweisen wäre (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids). In einer solchen Kons- tellation kann das Kantonsgericht die materielle Rechtslage prüfen und aus prozessöko- nomischen Gründen davon absehen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist (Art. 80 Abs. 1 lit. e i.V.m. 60 Abs. 1 VVRG; BGE 139 II 233 E. 3.2). 4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich weder in seiner Beschwerde vom 19. November 2020 noch in seiner Replik vom 4. Januar 2021 mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auseinander. Die Beschwerde geht daher am Anfechtungsgegenstand vorbei, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5. Selbst wenn auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen, wie nachfolgend ausgeführt wird: 5.1 Die Kantone sind weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Er- lasse einzusetzen (BGE 142 I 99 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2015 vom 3. April 2017 E. 1.2.1). Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jedoch verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2; 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chan- cen und Grenzen kantonaler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrens- rechts, Bern 2004, S. 15; Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der

- 6 - kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, 4. A., 2016, § 11 N. 43 mit Hinweisen). 5.2 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfas- sungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. ferner Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfas- sungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, son- dern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a). 5.3 Der Staatsrat hat dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit von Art. 3 lit. a KTR bestreite. Der Staatsrat als Verwaltungsbeschwer- deinstanz sei verpflichtet, auf Parteibegehren vorfrageweise bzw. akzessorisch die Rechtmässigkeit einer kommunalen Reglementsbestimmung im Hinblick auf die Über- einstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen. Er könne jedoch keine abstrakte Normenkontrolle des kommunalen Reglements vornehmen. Erweise sich die Rüge der Verfassungswidrigkeit als begründet, so werde nicht die kritisierte Norm als solche auf- gehoben, sondern nur den gestützt darauf ergangenen Anwendungsakt. Auf den Antrag, es seien Bestimmungen des kommunalen Kurtaxenreglements anzupassen oder aufzu- heben, könne der Staatsrat indessen nicht eintreten, da gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen weder eine Beschwerdemöglichkeit an den Staatsrat noch eine solche ans Kantonsgericht bestehe; das Bundesgericht urteile darüber als einzige Rechtsmittelinstanz. Dem Staatsrat sei die Abänderung oder Aufhebung von Bestim- mungen des KTR verwehrt, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. 5.4 Dem vorliegenden Fall liegt die Veranlagungsverfügung der Gemeinde betreffend die Kurtaxenpauschale 2019/2020 für die Ferienwohnung des Beschwerdeführers zu- grunde. Der Staatsrat kann, wie auch das Kantonsgericht, den vom Beschwerdeführer kritisierten Bestimmungen des KTR die Anwendung versagen, sollten sich diese als ver-

- 7 - fassungswidrig erweisen, und die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Ent- scheid aufheben. Auf das Rechtsbegehren, es seien Bestimmungen des Reglements "klar und unmissverständlich abzufassen" d.h. abzuändern, ist der Staatsrat zu Recht nicht eingetreten und kann auch das Kantonsgericht nicht eintreten: Die Verwaltungsbe- schwerde ist nur gegen Verfügungen - d.h. Anordnungen der Behörden im Einzelfall - und nicht gegen Erlasse zulässig (Art. 41 i.V.m. Art. 5 VVRG). Die Verwaltungsgerichts- beschwerde wiederum ist nur gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbe- hörden in Verwaltungssachen möglich (Art. 72 VVRG). Gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (Art. 75 Abs. 1 lit. a VVRG). Eine Beschwerdemöglichkeit gegen Erlasse sieht das VVRG grund- sätzlich nicht vor; Ausnahmen bestehen im Raumplanungsrecht (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 41 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Eine abstrakte Normenkontrolle des kommunalen KTR und damit die Aufhebung oder Abänderung von als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des KTR ist damit sowohl dem Staatsrat als auch dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.2; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2). 5.5 Steht kein kantonales Rechtsmittel im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle zur Verfügung, kann direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Be- schwerdefrist 30 Tage ab der nach kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung beträgt (Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 101 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; BGE 143 I 426 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.1; 134 I 23 E. 3.1). Gegen das KTR der Gemeinde hat eine Gruppe von virtuell Betroffenen nach der am 11. Oktober 2019 erfolgten Veröffentlichung des Homologati- onsentscheids des Staatsrats am 11. November 2019 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, welche abgewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.3). Es bestand folglich keine Veranlassung mehr für den Staatsrat, die Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2020 zuständigkeitshalber ans Bundesge- richt weiterzuleiten (vgl. Art. 7 VVRG). Der Staatsrat ist zu Recht nicht auf die Verwal- tungsbeschwerde eingetreten.

6. Im Übrigen ist auch die vom Beschwerdeführer kritisierte Eventualbegründung des Staatsrats zutreffend:

- 8 - 6.1 Der Staatsrat hat ausgeführt, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, die in den betreffenden Gemeinden wohnhaften Perso- nen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen könnten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a GTour seien alle Personen, die in der Gemeinde, in welcher die Kurtaxe anfalle, ihren Wohnsitz haben, von der Bezahlung der Kurtaxe ausgenommen. Auch gemäss Art. 3 lit. KTR seien nicht alle im Kanton Wallis wohnhaften Ferienwoh- nungseigentümer von der Bezahlung der Kurtaxe ausgenommen, sondern nur diejeni- gen, welche in der Gemeinde Wohnsitz hätten, weshalb auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei. 6.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterschei- dungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht er- sichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was beispielsweise zutrifft, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5.1; 142 V 316 E. 6.1.1; 140 I 77 E. 5.1; 134 I 23 E. 9.1 mit Hinweisen). 6.3 Bei der Kur- und Beherbergungstaxe der Gemeinde handelt es sich von der gesetz- lichen Konzeption um eine Kostenanlastungssteuer. Die Kurtaxe wird natürlichen Per- sonen, die in der Gemeinde übernachten und dort keinen Wohnsitz haben (vgl. zum Abgabekreis Art. 2 KTR) deshalb auferlegt, weil sie zu den tourismusbedingten Aufwen- dungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuer- pflichtigen (sog. einfache Gruppenäquivalenz). In Frage steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch, der für eine Kausalabgabe kennzeichnend ist. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Steuerpflichtigen von den tourismusbe- dingten Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker profitieren als andere ("abs- trakte Nutzennähe") bzw. dass sie als hauptsächlicher Verursacher derselben erschei- nen ("abstrakte Kostennähe") (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).

- 9 - 6.4 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist es mit der Rechtsgleichheit vereinbar, die Kurtaxe nur von Personen ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde zu erheben, stehen diese Personen doch in einer näheren Beziehung zu den zur Förderung des Fremdenverkehrs getätigten Aufwendungen als die Personen mit Wohnsitz in der Ge- meinde. Mit der Rechtsgleichheit unvereinbar wäre jedoch etwa, die Kurtaxe aus- schliesslich von ausserkantonalen Ferienhauseigentümern zu erheben, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die Gruppe der ausserkantonalen Ferienhauseigentümern in einer näheren Beziehung zu den Aufwendungen für den Fremdenverkehr stehen sollte als die Gruppe der innerkantonalen Ferienhauseigentümern ohne Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde (Urteile des Bundesgerichts 2C_396/2018 vom 23. Juli 2019 E. 2.3 [Kurtaxe Törbel] und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5, E. 4.2, E. 4.3 [Tourismusab- gabe Obwalden], jeweils mit Hinweisen). Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Recht- sprechung betreffend die nur von Eigentümern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons zu bezahlende "tassa di soggiorno" liegt eine andere Rechtslage vor, diese hat das Bun- desgericht als nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar beurteilt (BGE 99 Ia 351 E. 2c ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 4.2.1 ff.).

7. Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde, welche ohnehin abzuweisen wäre, nicht eingetreten. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kos- tentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt. 7.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen

- 10 - Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Gemeinde beantragt eine angemessene Parteientschädigung, ohne dies näher zu begründen (S. 28 und 79). In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Parteientschä- digung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Gemeinde erfor- dert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen (Ruth Herzog/ Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern [VRPG], 2. A., 2020, N. 36 zu Art. 108 und N. 32 ff. zu Art. 104 VRPG; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 zu § 17 VRG). Die in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegende Gemeinde hat im vorliegenden Verfahren lediglich eine Stellung- nahme eingereicht und keinen weiteren Aufwand betreiben müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 5.2). Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Z_________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis, schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. Februar 2021